Am 03 Januar 2007 wurde ich in einer oeffentlichen Hauptverhandlung am Amtsgericht Chemnitz wegen Diebstahls strafrechtlich verurteilt. Die "Tat" war am 03 Juni 2006.
Das schriftliche Urteil des Richters Karlheinz Gräwe (geb. 1961):
http://xup.in/dl,14562628
https://www.xup.in/dl,14562628/2007-01-23_AG_Urteil-Diebstahl-03-Jan-2007.pdf/
Fuer mich war dieses Urteil des Richters Karlheinz Gräwe nicht korrekt, ich werde das im Folgenden auch begruenden:
Der im Urteil schriftlich beschrieben Tathergang durch den Richter gibt nicht viel her. Er schreibt nur, dass ich die dort bezeichneten Waren "entwendet" haette.
Ich war am 03 Juni 2006 im Supermarkt an der Wartburgstr. in Chemnitz. Ich packte 1 Score-Cola, 2 Dosen Erbseneintopf und 2 Nougatstangen im Gesamtwert von 5,81 Euro in meinen Einkaufswagen und ging damit zur Kasse. Zum Bezahlen wollte ich das Angebot des Supermarktes annehmen und mit meiner EC-Karte der Sparkasse Chemnitz zahlen. Mit dieser Karte hatte ich kurz vorher Briefmarken bei der Post bezahlt, es war auch genuegend Geld auf meinem Konto. Die EC-Karte der Sparkasse Chemnitz sollte definitiv funktionieren.
Beim Bezahlen an der Kasse sagte mir die Kassiererin, dass meine Karte nicht funktionieren wuerde. Ich erwiderte, dass das nicht sein koennte und weigerte mich die Waren wieder an den Supermarkt zurueckzugeben und bot aber die Bezahlung per Ueberweisung an. Schliesslich hatte ich einen gueltigen Vertrag mit dem Supermarkt und es meiner Ansicht nach nicht meine Schuld, dass die Kartenzahlung nicht funktionierte. Der Supermarkt hat nun die Polizei gerufen, die haben mir die Waren weggeneommen und es gab eine Strafanzeige gegen mich.
Selbst wenn ich tatsaechlich nicht rechtmaessiger Besitzer der Waren aus dem Supermarkt gewesen sein sollte, so kann man praktisch nicht davon ausgehen, dass ich mir die Waren (ohne zu Bezahlen) rechtswidrig zuzueignen versucht habe. Immerhin liefen die Waren ueber die Kasse.
Das Urteil des Amtsgericht Chemnitz koennte auch damit zusammenhaengen, dass ich an das Landesamt für Finanzen Dresden am 07 Maerz 2006 eine Entschaedigungsforderung gestellt habe wegen der Enteignung durch die Polizei:
http://xup.in/dl,81052950
https://www.xup.in/dl,81052950/2006-03-07_LfF_Forderung-Entschaedigung.pdf/
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Thomas.Homilius@gmail.com
Impressum: Thomas Homilius, bei Diakonie Mohnstr. 43, 01127 DRESDEN, RÉPUBLIQUE FÉDÉRALE D'ALLEMAGNE
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2020-03-19
2016-05-01
VZ1999 ESt-Erklaerung 1999 vom 08 Maerz 2006 (7 Jahre spaeter!)
Wie ich einen Bescheid fuer meine Einkommensteuererklaerung 1999 im Jahr 2006 doch noch erhielt!
Links:
Am 08 Maerz 2006 gab ich meine Einkommensteuererklaerung fuer 1999 beim Finanzamt ab (Datei: 2006-03-08_FA_ESt1999.pdf, direkt). Ich hatte fuer 1999 keine Einnahmen aber Werbungskosten in Hoehe von 150 DM. Es sollte vom Finanzamt Chemnitz-Mitte ein Verlustvortrag festgestellt werden.
Problematisch war nicht die Einkommensteuererklaerung 1999 an sich, sondern der Zeitpunkt der Erklaerung (Jahr 2006). Nach damaligen Recht musste eine so genannte "Antragsveranlagung" bis zum 31 Dezember 2001 (innerhalb 2 Jahre) abgegeben werden, damit diese vom Finanzamt bearbeitet wurde.
Demzufolge erhielt ich ein Schreiben vom Finanzamt mit Datum 09 Maerz 2006 ohne Rechtsbehelfsbelehrung:
"Antrag auf Einkommensteuer-Veranlagung 1999Ich legte dagegen Einspruch am 02 August 2006 ein:
Ihr Antrag vom 08.03.2006
Sehr geehrter Herr Homilius,
der Antrag Ihres Mandanten auf Einkommensteuer-Veranlagung 1999 ist erst nach Ablauf der Abgabefrist (31.12.2001) hier eingegangen. [...]"
"Außerdem haben Sie durch Ihren Bescheid mit Datum 09. März 2006 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) meine Bearbeitung der Steuererklärung 1999 abgelehnt. Auch gegen diesen Bescheid lege ich hiermit EINSPRUCH ein. Die Abgabefrist meiner Steuererklärung 1999 endet zum 31. Dezember 2006."Das Finanzamt schickte mir danach mit Schreiben vom 16 August 2006 einen formellen Ablehnungsbescheid "NV-Verfuegung ueber Einkommensteuer" fuer das Jahr 1999 mit Rechtsbehelfsbelehrung. Dagegen legte ich nochmals Einspruch zum 21 August 2006 ein bzw. bekraeftigte meinen Einspruch vom 02 August 2006.
Zwischenzeitlich wurde mein erster Einspruch (02 August 2006) gegen den ("Nicht-")Bescheid des Finanzamtes (09 Maerz 2009) vom Finanzamt am 27 September 2006 zurueckgewiesen, weil das Finanzamtschreiben vom 09 Maerz 2006 an mich angeblich kein Verwaltungsakt war. Das war aber egal, weil mein zweiter Einspruch vom 21 August 2006 ganz sicher ein zulaessiger Einspruch war!
Ich begruendete meinen Einspruch folgendermassen:
- es gilt eine 7jaehrige Festsetzungsfrist fuer die ESt 1999 und nicht die 2jaehrige Frist fuer Antragsveranlagungen, die Abgabefrist fuer die ESt-Erklaerung endet somit am 31 Dezember 2006.
- ich habe keine Einnahmen und meine Werbungskosten koennten auch Betriebsausgaben sein, somit sind die Vorschriften zur Antragsveranlagung nicht anzuwenden.
Endlich war es soweit: Mit Bescheid vom 03 November 2006 (Datei: 2006-11-03_VZ1999_BESCHEID_Verlust-und-ESt.pdf, direkt) wurde mir der Werbungskostenabzug und ein Verlustvortrag von 150 DM gewaehrt!
Autor: Thomas.Homilius@gmail.com
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